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Was ist der Pflichtteil?

Was ist der Pflichtteil?

Nach dem deutschen Gesetz ist der Erblasser grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wem er was und wie viel vererben möchte. Jeder soll die Möglichkeit haben, nach eigenem Ermessen darüber entscheiden zu dürfen, was mit seinem Vermögen nach seinem Leben geschehen soll. 

Allerdings gibt es eine Einschränkung: den sogenannten Pflichtteil

Dieser heißt deshalb so, weil der Erblasser gegenüber gewissen Personen verpflichtet ist, Ihnen einen gewissen Teil seines Vermögens zu überlassen. Nämlich solchen Personen, die zu ihm in einem besonderen persönlichen Verhältnis stehen. Er kann diese Personen nicht einfach enterben. Die Idee dahinter ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zwischen bestimmten Personen solche Bindungen bestehen, dass man sie nicht komplett ohne Hinterlassenschaft nach dem eigenen Leben zurücklassen darf. 

Der Pflichtteilsanspruch stellt im Vergleich zum Erbe jedoch lediglich einen Anspruch auf Geld dar. Das bedeutet, während ein Erbe zum Beispiel auch Eigentümer von Immobilien, Autos, etc. des Verstorbenen wird, steht dem, der enterbt wurde und ein Pflichtteilsrecht hat, ein Anspruch auf den anteiligen Wert in Geld zu. 

Die Durchsetzung derartiger Pflichtteile ist unsere Aufgabe. Ohne Kostenrisiko und ohne Einbindung in emotional aufreibende Auseinandersetzungen. Das ist das Versprechen der erbschützer. 

Wir sind dabei rein auf das Pflichtteilsrecht spezialisiert. Unser Team besteht ausschließlich aus rein auf das Erbrecht spezialisierten Experten, Anwaltskanzleien sowie Fachanwälten für Erbrecht. 

So gewährleisten wir höchste Qualität und beste Erfolgsaussichten

die erbschützer – Erfahren. Erfolgreich. Sicher. 

Wem steht ein solcher Pflichtanteil zu?

Ein Pflichtanteil steht grundsätzlich folgenden enterbten Familienangehörigen zu:

  • Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

  • Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel, etc.)

  • Eltern

Das Gesetzt nennt diese Personen Pflichtteilsberechtigte. Zu beachten sind jedoch Besonderheiten:

So haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die enterbt wurden, nur dann ein Pflichtanteilsrecht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestand.

Die Abkömmlinge haben immer nur dann ein Pflichtteilsrecht bei Enterbung, wenn nähere Abkömmlinge nicht vorhanden sind. Enkel haben also nur dann ein Pflichtteilsrecht hinsichtlich der Erbschaft Ihrer Großeltern, wenn Ihre Eltern, also die direkten Kinder ihrer Großeltern, nicht mehr leben. Im Übrigen gilt das Pflichtteilsrecht für leibliche Kinder und adoptierte, eheliche und uneheliche bei Enterbung gleichermaßen.

Eltern, die enterbt wurden, haben außerdem nur dann ein Pflichtteilsrecht, wenn keine Abkömmlinge ihrer Kinder vorhanden sind, also keine Enkelkinder.

 Alle übrigen Personen sind im Übrigen nicht pflichtteilsberechtigt, wie:

  • Geschwister

  • Großeltern

  • Lebensgefährten

  • Freunde

  • etc

Ob Ihnen in ihrem konkreten Fall ein Pflichtteil zusteht, können Sie in unserem Online-Pflichtteilsrechner durch beantworten weniger Fragen feststellen. 

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch in Deutschland besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Berechnung eines konkreten Pflichtteils bemisst sich also an der gesetzlich vorgesehenen Erbquote. Verstirbt zum Beispiel der Vater von zwei Kindern (Sohn und Tochter), dessen Frau bereits vor ihm verstorben war, steht den Kindern nach dem Gesetz grundsätzlich jeweils die Hälfte des Vermögens des Vaters zu. Hat nun beispielsweise der Vater seinen Sohn enterbt, steht diesem noch die Hälfte der Hälfte zu. Der Pflichtteil bei zwei Kindern beträgt also ein Viertel. In dem Beispiel hat der enterbte Sohn einen Anspruch in Höhe von einem Geldbetrag in Höhe von einem Viertel des Gesamtwerts der Erbschaft gegen die Tochter als Erbin.

In welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteil zusteht, können Sie ebenfalls in unserem Erbenberater nach Beantwortung weniger Fragen ermitteln. Sie können Ihren konkreten Pflichtteil berechnen – automatisch und kostenfrei.

 

Bekommt man den Pflichtteil automatisch?

Nein. Um seinen Pflichtteil zu erhalten, muss man ihn fordern. Es besteht also Handlungsbedarf.

Wenn man Erbe wird, geht das Vermögen des Verstorbenen automatisch auf die eigene Person über. Also wenn man entweder im Testament des Erblassers bedacht wurde oder in einem Erbvertrag von diesem etwas zugesprochen bekam, erwirbt man zum Beispiel die Immobilien oder Gelder automatisch mit dem Versterben des Erblassers. Auch, wenn vom Erblasser nichts geregelt wurde und man nach dem Gesetz Erbe wird, wird man automatisch mit dem Versterben Eigentümer von Immobilien oder Geldern.

Der Anspruch auf den Pflichtteil, also dem Geldanspruch, der anteilig nach der Pflichtteilsquote bemessen wird, muss grundsätzlich selbstständig durchgesetzt werden. Das heißt, wenn man enterbt wurde, muss man selbst tätig werden.

Bisher bedeutete dies für Personen, die enterbt wurden, regelmäßig viele Gänge zum Anwalt oder häufig sogar zu Gerichten, zermürbende Auseinandersetzungen mit Familienangehörigen oder sonstigen vom Erblasser begünstigten Personen und alles verbunden mit dem Risiko, letztlich selbst auf den Kosten für Anwälte und Prozesse sitzen zu bleiben.

die erbschützer sorgen dafür, dass Sie nichts weiter machen müssen, als in wenigen Minuten mit dem Erbenberater Ihre Pflichtteilsquote feststellen zu lassen und uns daraufhin mit der Durchsetzung zu beauftragen. Den Rest übernehmen wir. 

 

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs?

Regelmäßig nicht. Rechtsschutzversicherungen zahlen im Erbrecht – außer bei sehr seltenen besonderen Vertragsabschlüssen – regelmäßig höchstens eine anwaltliche Erstberatung, welche meist nicht viel mehr Ergebnisse bringt als die unkomplizierte Nutzung unseres Erbenberaters. Die Durchsetzung gegenüber den Erben und gegebenenfalls vor Gerichten muss die enterbte Person regelmäßig selbst tragen.

Meist besteht ein Schutz nur bei vor dem Erbfall abgeschlossener zusätzlicher Versicherung für Erbangelegenheiten. Da solche Erbfälle jedoch häufig plötzlich auftreten, ist ein Versicherungsschutz in den allermeisten Fällen nicht gegeben und es besteht die Gefahr für die enterbte Person, die Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen zu müssen, wenn sie Ihren Pflichtteil durchsetzen will. 

Wir übernehmen Ihre Pflichtteilsangelegenheit mitsamt aller etwaig anfallenden Kosten, seien es Anwalts- oder Gerichtskosten. Lediglich im Erfolgsfall erhalten wir eine Provision. 

Wer schuldet den Pflichtteil?

Den Pflichtteil schulden der Erbe oder die Erbengemeinschaft bei mehreren Erben (sogenannter Pflichtteilsschuldner). Die Erben oder der Erbe haben den Pflichtteil von der Erbschaft anteilig als Geldbetrag an die Enterbte oder den Enterbten zu zahlen. 

Bei Beauftragung übernehmen wir vollständig die Auseinandersetzung mit der Gegenseite, ohne dass Sie selbst in den nervenaufreibenden Konflikt eintreten brauchen. 

Was ist, wenn man zwar laut Testament Erbe geworden ist, aber weniger erhalten hat, als der Pflichtteil betragen würde?

Auch wenn man zwar ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag bedacht wurde, man jedoch weniger erhalten hat, als einem nach dem Ergebnis unseres Online-Erbenberaters zusteht (auch „De-facto-Enterbung“ genannt), hat man einen solchen Anspruch auf Geldzahlung gegen die Erben: den so genannten Zusatzpflichtteil. Das bedeutet, über das hinaus, was man als Erbe erhalten hat, hat man einen Anspruch auf zusätzliches Vermögen in solcher Höhe, dass man insgesamt in Höhe des Pflichtanteils etwas erhält.

Auch den Zusatzpflichtteil bei De-facto-Enterbung setzen wir für Sie durch. 

Was ist, wenn der Erblasser sein Vermögen vor seinem Versterben derart übertragen oder verschoben hat, dass kein Vermögen mehr übrig ist?

Hin und wieder übertragen Erblasser vor ihrem Versterben große Vermögenssummen auf die Erben zum Beispiel durch Schenkungen von Immobilien oder Konten, um Personen, die sie enterben wollen, um ihren Pflichtteil zu bringen. Der Gesetzgeber hat diese Situation erkannt und erkennt in solchen Fällen einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch an. Derjenige, der enterbt wurde und dem ein Pflichtteil zusteht, hat insoweit einen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils in der Höhe, in der ihr oder sein Pflichtteil durch die vorgenommene Schenkung geschmälert wurde.

Auch die Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird durch uns mit übernommen.

Was bedeutet Aktivnachlass, was Passivnachlass und was ist der Unterschied?

Der Aktivnachlass ist die Summe aller vorhandenen positiven Vermögenswerte des Verstorbenen im Moment des Erbfalls.
Dazu gehört Eigentum oder Miteigentum an Immobilien wie Häusern, Grundstücken oder Wohnungen, persönliche Gegenstände wie Kleidung, Schmuck und alle sonstigen Technikgegenstände die im Haushalt vorhanden sind, oder Gegenstände wie Autos, Motorräder und alle anderen Gebrauchsgegenstände. Vorallem aber auch Forderungen gegen Dritte oder gegen Banken wie Sparkonten, Aktiendepots oder sonstige Wertpapiere. 
Auch Versicherungen oder Lebensversicherungen gehören dazu. 
Dem gegenüber steht der Passivnachlass. Dazu gehören Schulden des Erblassers gegenüber Dritten, die er zu seinen Lebzeiten aufgenommen hat. Dazu gehören auch gegenüber Banken Kredite. 
Auch Beerdigungskosten und sonstige, mit dem Versterben anfallende Kosten sind mit zum Passivnachlass zu zählen. 
Der übrige Nachlasswert, also wenn der Passivnachlass vom Aktivnachlass abgezogen wurde, ist der Wert, auf dessen Grundlage der Pflichtteilsanspruch errechnet wird. 
Ein Beispiel: Der Erblasser hat ein Haus im Wert von 300.000 EUR hinterlassen und hat Schulden bei der Bank in Höhe von 100.000 EUR. Hierbei bleiben 200.000 EUR als Nachlasswert übrig, von denen der Pflichtteilsanspruch berechnet wird. Bei einem Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % bleibt dabei beispielsweise ein Geldanspruch in Höhe von 50.000 EUR. 

Kann einem Erben ein Pflichtteilsanspruch zustehen?

Ja, das ist tatsächlich möglich. Der sogenannte Zusatzpflichtteil. Zunächst mag man denken, warum jemand, der Erbe geworden ist, also nicht mal wirklich enterbt wurde, noch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte?

Das kann einnfach in der Situation vorkommen, in der der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit einem zu geringen Teil als Erbe eingesetzt hat.
Ein Beispiel:
Der Erblasser hatte ein Vermögen im Gesamtumfang von 50.000€. Nun setzt er eine Person als Erbe ein in der Höhe von 45.000€ und den Pflichtteilsberechtigten in Höhe von 5.000€. 
Bleiben nun diese 5.000€ unter dem Wert – also dem Geldwert – des Pflichtteilsanspruches, so steht demjenigen noch der sogenannte Zusatzpflichtteil zu.

Das bedeutet, der Betrag der noch fehlt, um den kompletten Pflichtteilsanspruch auszumachen. Dabei sind natürlich auch wieder lebzeitige Schenkungen zu berücksichtigen, sodass eventuell ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch ebenfalls besteht. Also immer wenn das Erbe vom Wert her geringer ist als der Pflichtteilsanspruch, kann und sollte man den Zusatzpflichtteil geltend machen.

Wann genau gerät der Erbe mit der Zahlung des Pflichtteils in Verzug?

Ja, das ist tatsächlich möglich. Der sogenannte Zusatzpflichtteil. Zunächst mag man denken, warum jemand, der Erbe geworden ist, also nicht mal wirklich enterbt wurde, noch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte?

Das kann einnfach in der Situation vorkommen, in der der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit einem zu geringen Teil als Erbe eingesetzt hat.
Ein Beispiel:
Der Erblasser hatte ein Vermögen im Gesamtumfang von 50.000€. Nun setzt er eine Person als Erbe ein in der Höhe von 45.000€ und den Pflichtteilsberechtigten in Höhe von 5.000€. 
Bleiben nun diese 5.000€ unter dem Wert – also dem Geldwert – des Pflichtteilsanspruches, so steht demjenigen noch der sogenannte Zusatzpflichtteil zu.

Das bedeutet, der Betrag der noch fehlt, um den kompletten Pflichtteilsanspruch auszumachen. Dabei sind natürlich auch wieder lebzeitige Schenkungen zu berücksichtigen, sodass eventuell ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch ebenfalls besteht. Also immer wenn das Erbe vom Wert her geringer ist als der Pflichtteilsanspruch, kann und sollte man den Zusatzpflichtteil geltend machen.

Wie wird der Nachlass, der einem Pflichtteilsanspruch zugrunde gelegt wird, eigentlich bewertet?

Um den Gesamtwert des Nachlasses zu ermitteln, werden alle Gegenstände des Nachlasses einzeln bewertet. Die Bewertung selbst folgt dabei keiner bestimmten Methode.
Bei Immobilien beispielsweise vergleicht man die Lage des Grundstücks mit der Umgebenen und versucht den allgemeinen Wert des Grundstückes in dem Moment des Erbfalls zu ermitteln. 
Bei unbebauten Grundstücken schaut man sich regelmäßig den Vergleichswert anderer Grundstücke an. Bei bebauten Grundstücken kann es regelmäßig darauf ankommen, wie diese benutzt werden.
Also wenn diese zum Beispiel rein als Renditeobjekt benutzt werden, wird das sogenannte Ertragswertverfahren angewendet. Mann betrachtet hierbei, wie hoch der „Ertrag“ zu bewerten ist, der aus der Vermietung folgt.
Werden bebaute Immobilien hingegen selbst genutzt, wird der sogenannte Sachwert ermittelt. Es ist also nicht so relevant wieviel das ganze einbringt, wenn man es untervermietet, sondern wie der konkrete Wert der Sache selbst aussieht. Man schaut also mehr auf die Substanz als auf den Ertrag.
Anders ist es hingegen bei Unternehmen, wo regelmäßig nur auf den Ertrag geschaut wird und nur in seltenen Fällen auf den Substanzwert selbst. 
Bei Gegenständen wie PKW oder sonstigen Gebrauchsgegenständen – im Haushalt oder ähnlichem – wird grundsätzlich, wenn diese verkauft werden, der Verkaufserlös genommen als Faktor um den Wert zu berechnen.
Bei Schmuck oder ähnlichem bietet sich aber auch eine Schätzung durch einen Experten an. 
Auch Gutachtern kommt daher bei der Ermittlung des Gesamtwerts des Nachlasses eine erhebliche Bedeutung zu. Gerade bei hochwertigen Spezialgegenständen wie Schmuck oder sehr teurer Technik ist es ratsam, einen Gutachter hinzuzuziehen bei der Ermittlung des Wertes der jeweiligen Nachlassgegenstände. 

Was ist eigentlich ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis ist eine Aufstellung über das gesamte Vermögen des Erblassers inklusive aller Aktiva- und Passiva. Relevanz hat solch ein Nachlassverzeichnis insbesondere bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bei Enterbung. Dieses Nachlassverzeichnis bietet dann eine Grundlage für die Pflichtteilsgeltendmachung des Pflichtteilsberechtigten da er anhand dieser Vermögensaufstellung auch sehen kann wieviel Wert letztendlich sein Pflichtteilsanspruch haben wird. Zunächst ist das gesamte Aktivvermögen aufzunehmen. Das bedeutet zum Beispiel Eigentum wie insbesondere Immobilien oder Autos und alle Gegenstände von Vermögenswert. Auch Aktiendepots oder andere Wertpapiere sowie insbesondere auch Bankguthaben sind in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Ebenso sind jedoch auch die Erblasserschulden und andere Schulden einzubeziehen die durch den Todesfall entstanden sind, beispielsweise die Beerdigungskosten.

Was sind verdeckte Schenkungen bei Pflichtteilsansprüchen?

Verdeckte Schenkungen können regelmäßig bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Betracht kommen. Das sind solche Schenkungen, die auf den ersten Blick keine Schenkungen darstellen da auch keine Gegenleistung erfolgt ist.

Jedoch erfolgt die Gegenleistung in einem erheblichen Missverhältnis zur Hauptleistung.

Ein typisches Beispiel aus der Praxis ist, dass ein Erblasser versucht, eine Immobilie wie beispielsweise das von ihm bewohnte Haus an den Pflichtteilsberechtigten „vorbeizuschieben“ – beispielsweise wird eine wertvolle Immobilie im Wert von 600000€ für einen lächerlichen Preis wie 100000€ veräußert, also weit unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie. Auch in solchen Fällen ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch anwendbar. In diesem Fall muss dem Beschenkten und Erblasser nachgewiesen werden, dass die Veräußerung in einem erheblichen Missverhältnis zum Tatsächlichen Wert stand. Auch dann kann jedoch weiter eine Anrechnung nach der Abschmelzungsregel erfolgen.

Kann ich bei der Wertermittlung meines Pflichtteilsanspruches den Gutachter selbst auswählen?

Leider nein. Die Erben dürfen den Gutachter auswählen – vollständig selbstständig.

Auf die genaue Person des Gutachters hat man grundsätzlich als Pflichtteilsberechtigter keinen Einfluss.

Es muss sich weder um einen Vereidigten noch einen öffentlich bestellten Sachverständigen handeln – allerdings muss der Gutachter fachlich geeignet sein.

Das bedeutet beispielsweise bei einer Immobilienbewertung muss derjenige Gutachter eine Expertise im Bereich der Immobilienbewertung vorweisen können. Auch dürfen keine Interessenkonflikte bei der Wahl des Gutachters vorliegen.

Das bedeutet, es müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass der Gutachter unvoreingenommen und unparteiisch die jeweilige Sache begutachtet.
Auf diese Eignung des Gutachters kann der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen seines Wertermittlungsanspruchs Einfluss nehmen.

Kann einem Erben ein Pflichtteilsanspruch zustehen?

Ja, das ist tatsächlich möglich. Der sogenannte Zusatzpflichtteil. Zunächst mag man denken, warum jemand, der Erbe geworden ist, also nicht mal wirklich enterbt wurde, noch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte?

Das kann einfach in der Situation vorkommen, in der der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit einem zu geringen Teil als Erbe eingesetzt hat.

Ein Beispiel:

Der Erblasser hatte ein Vermögen im Gesamtumfang von 50.000€. Nun setzt er eine Person als Erbe ein in der Höhe von 45.000€ und den Pflichtteilsberechtigten in Höhe von 5.000€. 

Bleiben nun diese 5.000€ unter dem Wert – also dem Geldwert – des Pflichtteilsanspruches, so steht demjenigen noch der sogenannte Zusatzpflichtteil zu.

Das bedeutet, der Betrag der noch fehlt, um den kompletten Pflichtteilsanspruch auszumachen. Dabei sind natürlich auch wieder lebzeitige Schenkungen zu berücksichtigen, sodass eventuell ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch ebenfalls besteht. Also immer wenn das Erbe vom Wert her geringer ist als der Pflichtteilsanspruch, kann und sollte man den Zusatzpflichtteil geltend machen.

Was ist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu beachten?

Wie in einem anderen Video bereits erklärt kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche immer dann in Betracht, wenn der Erblasser Schenkungen vor seinem Versterben vorgenommen hat, die den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten schmälern können.

Zum einen ist zu beachten, dass vom Grundsatz her die Frist zehn Jahre beträgt. Das bedeutet nur Schenkungen die zurück bis zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wurden sind einzubeziehen. Das gilt uneingeschränkt für Schenkungen an Dritte – Ausnahmen gibt es bei Ehegatten.

Hier gilt grundsätzlich die Zehnjahresfrist nicht. Für Erbfälle ab dem 01.01.2010 ist insbesondere die neu eingeführte „Abschmelzung“ zu beachten.

Wurde die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vorgenommen, ist diese vollumfänglich mit einzuberechnen. Innerhalb jeden weiteren Jahres davor wird sie jedoch um ein Zehntel weniger berücksichtigt – also bis es nach zehn Jahren bei einem Wert von null ist bei der Berücksichtigung.

Die Darstellungen auf dieser Seite stellen keinen Rechtsrat oder eine verbindliche Beratungsdienstleistung darüber dar, ob ein Pflichtteilsanspruch im Einzelfall besteht, sondern sollen lediglich einer Übersicht über die Thematik dienen.

Die Rechtslage kann sich im Laufe der Zeit wandeln oder sich schon gewandelt haben.

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